Die Statuten einzeln

(1) Die Freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsgeschäft entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht ein zu berufen

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau , Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§17)

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