§17 Schiedsgericht

09.01.2018

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsgeschäft entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht ein zu berufen

(2) Das Schiedsgericht ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO

(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen

a. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht

b. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft

c. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los

(5) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist

a. In Übergangsregelungen findet eine mit dem Vorstand beschlossene Einigung als Ersatzlösung statt

b. Ein ordentliches Schiedsgericht ist baldmöglichst zu installieren

(6) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit

(7) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen

(8) Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig

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