§ 16 Rechnungsprüfer

09.01.2018

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich

(2) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist

(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel

(4) Eine reguläre Rechnungsprüfung erfolgt im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfung

(5) Eine außertourliche Rechnungsprüfung erfolgt auf Wunsch des Rechnungsprüfers zeitlich unlimitiert oder auf Antrag und Genehmigung der Generalversammlung

(6) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die ordentlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen

(7) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten

(8) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung

(9) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß

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