§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins

09.01.2018

(1) Die Freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden

a. Wenn die Antragsteller die Auflösung nicht mit der Zweidrittelmehrheit erreichen, bleibt als Lösung der Austritt jener Mitglieder, die die Auflösung beantragt haben

b. In diesem Fall entscheidet die restliche Generalversammlung über die Besetzung der freigewordenen Funktionen und die weiteren Geschicke des Vereins

c. Treten die Mitglieder, die die Auflösung beantragt haben nicht auf eigenen Antrag aus, kann der Vorstand im Falle eines Weiterbestandes einen Ausschluss beschließen

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen

a. Es ist ein Kassabericht anzuordnen

b. Es ist eine Kassaprüfung anzuordnen

c. Es ist eine Generalversammlung zur Entlastung vom Vorstand und speziell dem Kassier anzuordnen

(3) Insbesondere, im Falle der Auflösung durch Zweidrittelbeschluss hat sie ein Mitglied zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat

a. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt

b. sonst ist eine andere gemeinnützige Integrativ tätige Organisation zu wählen

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