§ 13 Der Vorstand

09.01.2018

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau , Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist

(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen

(4) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich

(4) Der Vorstand wird von dem Obmann/ der Obfrau, bei Verhinderung vom Kassier einberufen

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder eingeladen wurden und anwesend ist

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit beiden Stimmen (Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung der Kassier

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären

a) Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten

b) Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam

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