§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Errichtung eines den Anforderung des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und der Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 11 Abs 1 und Abs 2 lit. A - c dieser Statuten
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen du außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(8) Die Aufgabenverteilung kann im Sinne einer Geschäftsführung an einzelne Vorstandsmitglieder uneingeschränkt oder teileingeschränkt übertragen werden