§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

09.01.2018

(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins

(2) Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/ die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte

(3) Der Obmann/ die Obfrau vertritt den Verein nach außen

(4) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/ der Obfrau und des Kassiers / Kassierin

(5) Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) obliegen dem Kassier/ der Kassierin und in zweiter Linie dem Obmanns/ der Obfrau

(6) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds

(7) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für Ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden

(8) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann / die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen

a. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(9) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(10) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstand

(11) Der /die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich

(12) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns /Obfrau, der Schriftführers/ der Schriftführerin oder des Kassiers/ der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen

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