§ 11 Die Generalversammlung

09.01.2018

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt

a) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

b) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung

c) Schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder

d) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG.)

e) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

f) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten),

g) binnen vier Wochen statt

(2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.

(3) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator

(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Monat vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen

(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

(8) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig

(9) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig

a) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

b) Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen

c) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin

d) Wenn dieser auch verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz

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